RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen
XPROMEDIA Medienproduktion — Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen XPROMEDIA Medienproduktion und ihren Auftraggebern, insbesondere für Leistungen in den Bereichen Film- und Videoproduktion, Werbung, Content-Produktion, Musikproduktion, Recording, Arrangement, Mixing, Mastering, Sounddesign, Fotografie, Grafik, Webdesign, digitale Medien sowie sonstige kreative und medientechnische Dienstleistungen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn XPROMEDIA diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen, Angebote und schriftlich bestätigte Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
Angebote von XPROMEDIA sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots oder durch den vereinbarten Beginn der Arbeiten zustande.
Maßgeblich für den Umfang der Leistung ist das jeweilige Angebot beziehungsweise die vereinbarte Leistungsbeschreibung.
Nachträgliche Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können zusätzlich berechnet werden.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht bereits ausdrücklich ausgewiesen ist.
XPROMEDIA ist berechtigt, bei Auftragserteilung angemessene Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei umfangreichen oder länger dauernden Produktionen können weitere Abschlagszahlungen entsprechend dem Produktionsfortschritt vereinbart werden.
Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
XPROMEDIA ist berechtigt, bei fälligen und nicht beglichenen Forderungen die weitere Bearbeitung laufender Projekte bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
4. Nutzungs- und Verwertungsrechte
Soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ausschließlich die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte am fertiggestellten Endprodukt.
Die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Auftrag eingeräumt.
Bis zur vollständigen Zahlung ist eine Veröffentlichung, Verbreitung, kommerzielle Nutzung oder sonstige Verwertung der Produktion nur mit ausdrücklicher Zustimmung von XPROMEDIA zulässig.
Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte – insbesondere hinsichtlich Medien, Gebiet, Dauer, Bearbeitung und kommerzieller Verwendung – richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag beziehungsweise Angebot.
Urheberpersönlichkeitsrechte sowie Rechte Dritter bleiben unberührt.
5. Rohmaterial, Einzelspuren, Projektdateien und offene Dateien
Gegenstand des Auftrags ist grundsätzlich das vereinbarte fertige Endprodukt.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Rohvideo- oder Rohfotomaterial, unbearbeiteten Aufnahmen, Audio-Einzelspuren, Multitracks, Stems, DAW-Projekten, Schnittprojekten, Grafik- oder Layout-Arbeitsdateien, Projektdateien, Presets, Templates, Zwischenständen oder sonstigen offenen Produktionsdateien.
Eine Herausgabe solcher Materialien kann separat vereinbart und zusätzlich vergütet werden.
6. Entwürfe und Zwischenstände
Entwürfe, Demos, Rohschnitte, Previews und sonstige Zwischenstände dienen ausschließlich der Abstimmung und Freigabe.
Sie sind keine zur Veröffentlichung bestimmten Endprodukte und dürfen ohne Zustimmung von XPROMEDIA nicht veröffentlicht, weitergegeben oder anderweitig kommerziell genutzt werden.
7. Korrekturen und Änderungswünsche
Die Anzahl der im Preis enthaltenen Korrekturschleifen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
Ist keine Anzahl ausdrücklich vereinbart, sind angemessene Korrekturen innerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs enthalten.
Grundlegende Änderungen des Konzepts nach Produktionsbeginn, neue Aufnahmen, zusätzliche Drehtage, neue Arrangements, Neuaufnahmen oder sonstige Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, können zusätzlich berechnet werden.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt XPROMEDIA alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben, Texte, Logos, Daten und sonstigen Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
Verzögerungen, die durch verspätete oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zu einer entsprechenden Verschiebung vereinbarter Produktions- und Liefertermine führen.
Gesetzliche Ansprüche von XPROMEDIA aufgrund fehlender Mitwirkung bleiben unberührt.
9. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien
Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Rechte an allen von ihm bereitgestellten Materialien verfügt und deren Verwendung durch XPROMEDIA im Rahmen des Auftrags zulässig ist.
Dies betrifft insbesondere Musik, Fotos, Videos, Logos, Marken, Grafiken, Texte und sonstige geschützte Inhalte.
Der Auftraggeber stellt XPROMEDIA im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung entstehen.
10. Produktionsabbruch und Kündigung
Wird ein Auftrag nach Produktionsbeginn vom Auftraggeber beendet, sind die bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Leistungen sowie entstandene beziehungsweise nicht mehr vermeidbare vereinbarte Fremdkosten zu vergüten.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche von XPROMEDIA bleiben unberührt.
11. Termine und Produktionszeiten
Angegebene Produktions- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von XPROMEDIA nicht zu vertretender Umstände können zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter Termine führen.
Dies kann insbesondere wetterbedingte Ausfälle bei Außenproduktionen, unvorhersehbare technische Ausfälle oder den Ausfall erforderlicher Mitwirkender betreffen.
XPROMEDIA informiert den Auftraggeber hierüber möglichst zeitnah.
12. Abnahme
Soweit die vereinbarte Leistung rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist und einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Abnahmeregelungen.
Der Auftraggeber hat das fertiggestellte Werk innerhalb angemessener Zeit zu prüfen und konkrete Mängel mitzuteilen.
Reine geschmackliche Änderungswünsche stellen nicht automatisch einen Mangel dar, sofern die Produktion der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht.
13. Fremdleistungen und Fremdkosten
Soweit für eine Produktion Leistungen Dritter erforderlich sind – beispielsweise Sprecher, Darsteller, Musiker, Studios, Locations, Lizenzen, Stockmaterial, Hosting, Domains, Druckleistungen oder andere externe Leistungen – können diese nach Vereinbarung zusätzlich berechnet werden.
Bereits verbindlich beauftragte und nicht stornierbare Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit ihre Beauftragung vereinbart oder zur Durchführung des vereinbarten Auftrags erforderlich war.
14. KI-gestützte Produktionsverfahren
XPROMEDIA kann im Rahmen kreativer und technischer Produktionsprozesse KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, soweit dies für die vereinbarte Leistung geeignet und rechtlich zulässig ist.
Bei ausdrücklich vom Auftraggeber verlangten KI-generierten Inhalten kann XPROMEDIA keine über die gesetzlichen Möglichkeiten hinausgehende Exklusivität oder urheberrechtliche Schutzfähigkeit garantieren.
15. Speicherung und Archivierung von Produktionsdaten
XPROMEDIA ist nicht verpflichtet, Rohdaten, Projektdateien oder Produktionsmaterialien unbegrenzt aufzubewahren.
Sofern keine individuelle Archivierungsvereinbarung getroffen wurde, liegt die dauerhafte Sicherung des ausgelieferten Endprodukts nach Übergabe grundsätzlich in der Verantwortung des Auftraggebers.
16. Referenznutzung
XPROMEDIA darf fertiggestellte Produktionen für die eigene Unternehmensdarstellung und als Referenz verwenden, soweit hierfür eine entsprechende vertragliche Grundlage oder Einwilligung besteht.
Vertrauliche oder noch nicht veröffentlichte Produktionen werden ohne entsprechende Berechtigung nicht als Referenz veröffentlicht.
17. Mängel und Haftung
Bei berechtigten Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
XPROMEDIA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
18. Verbraucher
Soweit Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, bleiben zwingende gesetzliche Verbraucherrechte – insbesondere gegebenenfalls bestehende Informations- und Widerrufsrechte – von diesen AGB unberührt.
19. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine solche Rechtswahl zulässig ist.
Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von XPROMEDIA als Gerichtsstand vereinbart werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon grundsätzlich unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.